Wird ein geerbtes Haus verkauft, kann zusätzlich zur bereits gezahlten oder möglicherweise nicht angefallenen Erbschaftssteuer die Spekulationssteuer anfallen. Die Zehnjahresfrist beginnt mit dem ursprünglichen Erwerb der Immobilie durch den Erblasser. Liegen weniger als zehn Jahre zwischen dem Kauf durch den Erblasser und dem Verkauf durch den Erben, kann Spekulationssteuer auf den erzielten Gewinn anfallen.
Ein wichtiger Aspekt ist hierbei die Nutzung des Hauses durch den Erblasser. Hat der Erblasser bis zu seinem Tod in dem Haus gewohnt und liegen zwischen dem Erwerb durch ihn und seinem Tod weniger als zehn Jahre, kann unter Umständen eine Spekulationssteuer beim Verkauf durch die Erben vermieden werden.
Eine weitere Ausnahme von der Spekulationssteuer greift, wenn der Erbe das Haus nach dem Erbfall selbst zu Wohnzwecken nutzt. Haben beispielsweise die leiblichen oder adoptierten Kinder mietfrei im Haus des Erblassers gewohnt und erben dieses und nutzen es weiterhin selbst zu Wohnzwecken? Dieser Umstand kann die Konstellation beeinflussen, ob eine Spekulationsfrist erfolgt. Allerdings ist hier die genaue Auslegung im Einzelfall entscheidend.
Es ist also wichtig zu differenzieren: sowohl die Erbschaftssteuer als auch die potenzielle Spekulationssteuer beim Verkauf sind zu berücksichtigen. Die Erbschaftssteuer knüpft an den Erwerb durch Erbfall an, während die Spekulationssteuer an einen zeitnahen, gewinnbringenden Verkauf nach dem Erwerb (wobei die Zehnjahresfrist mit dem ursprünglichen Erwerb durch den Erblasser beginnt) gebunden ist. Auch wenn der Erblasser das Haus einem adoptierten Kind mietfrei überlassen hat, kann die spätere Eigennutzung durch das Kind unter Umständen die Spekulationssteuer beim Verkauf verhindern.
Daher ist es ratsam, sich im Falle einer Erbschaft und eines geplanten Verkaufs frühzeitig steuerlichen Rat einzuholen, um alle relevanten Aspekte zu prüfen und mögliche Steuerbelastungen zu optimieren.